Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab 25.07.2024
§ 1 Gegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Abschluss eines Nutzungsvertrages und regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der naturenergie sharing GmbH (NES) einschließlich ihrer Carsharing-Partner (CSP)und ihren Nutzenden hinsichtlich der Überlassung von Fahrzeugen und Zubehör zur vorübergehenden Nutzung (Carsharing).
(2) NES behält sich vor, jederzeit Fahrzeuge zu verlegen und/oder Stellplätze zuschließen.
(3) Diese AGB nehmen Bezug auf und gelten in Verbindung mit Veröffentlichungen oder über das Internet bekanntgemachte Regelungen zur Carsharing-Nutzung bei NES, wie Entgeltordnung und sonstigen nutzungs- und nutzendenbezogenen Regelungen.
§ 2 Gültigkeit und Dauer des Nutzungsvertrags
(1) Der Nutzungsvertrag tritt mit seiner Unterschrift, bei Online-Registrierung mit der Freischaltung in Kraft.
(2) Er wird auf unbefristete Zeit geschlossen.
§ 3 Haushaltsgemeinschaften und juristische Personen
(1) Mehrere Nutzende mit einer gemeinsamen Adresse können eine Haushaltsgemeinschaft von Nutzungsberechtigten bilden. Für diese gelten die in der Entgeltordnung genannten Preise und Bedingungen.
(2) Ist der/die Nutzende eine juristische Person (z.B. Unternehmen, Behörde, Verein), so hat sie als Geschäftskunde NES eine oder mehrere natürliche Personen (Nutzungsberechtigte) zu benennen, die im Namen und auf Rechnung des Geschäftskunden Fahrzeuge und Zubehör buchen und/oder nutzen können. Die Nutzungsberechtigten haben gegenüber dem Geschäftskunden Verantwortlichen zu versichern, dass sie die Bestimmungen dieser AGB anerkennen und beachten. Der Geschäftskunde hat sicherzustellen, dass die Nutzungsberechtigten über die AGB in Kenntnis gesetzt werden, er steht für alle Handlungen der Nutzungsberechtigten ein. § 278 BGB („Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte“) ist ausgeschlossen. Der Geschäftskunde haftet für Verschulden seiner Nutzungsberechtigten als Empfangsgehilfen der Leistungen wie für eigenes Verschulden. Der Geschäftskunde muss jederzeit nachweisen können, welcher seiner Nutzungsberechtigten das Fahrzeug gelenkt hat und dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
§ 4 Kündigung und Beendigung des Nutzungsvertrags
(1) Der Nutzungsvertrag kann vom Nutzenden jederzeit ohne Wahrung von Fristen gekündigt werden.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Zustellung via E-Mail ist zulässig. Zum Wirksamwerden der Kündigung ist die Herausgabe der von NES entliehenen Gegenstände (Zubehör) zwingend erforderlich.
(3) NES kann den Nutzungsvertrag außerordentlich und fristlos ohne vorherige Abmahnung kündigen. Dieses Recht besteht insbesonders bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Vertragsbedingungen, insbesondere i.S. der u.a. §§ 8-15, oder im Fall vertragswidrigen Gebrauchs eines Fahrzeugs durch die Kundin oder eine/n Dritte/n, für den/die der diese/r einzustehen hat.
(4) NES ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem/r Nutzenden aus dem Vertragsverhältnis oder einem eventuellen körperschaftlichen Beteiligungsverhältnis, anerkannt oder bestritten, mit der Forderung des/r Nutzenden auf Rückzahlung der Sicherheitsleistung zu verrechnen oder von ihrem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 21 Abs. 3 bis zur Erfüllung der Forderungen Gebrauch zu machen.
(5) In von NES zu begründenden Ausnahmefällen, insbesondere offenen Forderungen, kann es zu einer späteren Rückzahlung kommen.
§ 5 Bedingungen für die Fahrberechtigung, gültige Fahrerlaubnis, Überlassung des Fahrzeugs an Dritte
(1) Fahrberechtigt für Kraftfahrzeuge sind Personen mit gültiger Fahrerlaubnis, die einen gültigen Nutzungsvertrag mit NES abgeschlossen haben und ihre aktuell gültige Anschrift und Bankverbindung vorgelegt haben, sowie Nutzungsberechtigte nach § 3, die von dem/r Nutzenden schriftlich gemeldet wurden.
(2) Nutzende bzw. weitere Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, bei jeder Fahrt eine gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) mitzuführen. Die Nutzungsberechtigung ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei endgültigem oder vorläufigem Entzug der Fahrerlaubnis oder während eines Fahrverbotes erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung. Der/die Nutzende ist verpflichtet, NES unverzüglich über den vom Wegfall oder der Einschränkung seiner Fahrerlaubnis oder der Fahrerlaubnis weiterer Nutzungsberechtigter zu informieren.
(3) Der/die Nutzende kann sich von einem/r Dritten fahren lassen; dies gilt auch, wenn seine Fahrerlaubnis erloschen oder entzogen ist. Ohne selbst mitzufahren, darf sie/er das Fahrzeug nur an Dritte weitergeben, die/der selbst Kund:in von NES sind. Er/sie ist in jedem Fall verpflichtet, die Fahrerlaubnis der/s Dritten zu prüfen und sich von der Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Ansonsten darf das Fahrzeug keinem/r Dritten überlassen werden, es sei denn, NES stimmt dem ausdrücklich zu.
(4) Fahrtberechtigt für Lastenräder sind volljährige Personen, die einen entsprechenden Nutzungsvertrag mit NES abgeschlosssen haben.
(5) Die/der Nutzende haftet für alle Kosten und Schäden, die Dritte als Empfangsgehilfen der Leistung verursachen, selbst wenn die Fahrt durch ausdrückliche schriftliche Zustimmung von NES ermöglicht wurde. Der/Die Nutzende hat NES von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 6 Zugangsmittel
(1) Jeder/Jede Nutzende erhält bei Abschluss des Nutzungsvertrags Zugangsmittel für die Carsharing-Nutzung. Zugangsmittel können sein: elektronische Zugangskarte mit persönlicher Geheimzahl für den Zugang zu Fahrzeugen und Internet-Buchungsportal und/oder Schlüssel. Die Zugangsmittel bleiben Eigentum von NES.
(2) Haushaltsgemeinschaften und Geschäftskunden gemäß § 3 erhalten nach Bedarf weitere Zugangsmittel. NES kann für die Übergabe/Ausstellung weiterer Zugangsmittel eine Sicherheitsleistung oder ein Entgelt verlangen, deren Höhe der zum Zeitpunkt der Übergabe/Ausstellung gültigen Entgeltordnung zu entnehmen ist. Die Sicherheitsleistung wird nach Rückgabe der Zugangsmittel zurückerstattet.
(3) Zugangsmittel und App-Login dürfen nicht ohne Zustimmung von NES an Dritte weitergegeben werden. Sie sind so aufzubewahren, dass Unberechtigte nicht in ihren Besitz kommen können und dürfen nicht so gekennzeichnet werden, dass ihr Bestimmungszweck ersichtlich ist. Persönliche Zugangsdaten (Kundennummer, PIN, Passwörter o.ä.) dürfen weder auf den Zugangsmitteln vermerkt sein noch in anderer Weise zusammen mit den Zugangsmitteln aufbewahrt werden.
(4) Der Verlust der Zugangsmittel ist NES unverzüglich unter Angabe der Umstände des Verlustes mitzuteilen. Für den Ersatz verlorener Zugangsmittel bezahlt der/die Nutzende ein Entgelt, dessen Höhe der zum Zeitpunkt des Verlusts gültigen Entgeltordnung zu entnehmen ist.
(5) Der/die Nutzende haftet im gesetzlichen Rahmen für alle durch unzureichende Aufbewahrung, Kennzeichnung mit persönlichen Zugangsdaten, oder den Verlust der Zugangsmittel verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl oder die Nutzung von Fahrzeugen von nicht berechtigten Dritten ermöglicht wurde. Die Ersatzpflicht kann sich bei verlorenen Schlüsseln auch auf den Austausch von Schlössern und die Neuanfertigung von Schlüsseln erstrecken. Dem/der Nutzenden bleibt der Nachweis offen, dass der Schaden geringer war.
§ 7 Buchungspflicht
(1) Der/die Nutzende ist verpflichtet, vor jeder Carsharing-Nutzung entsprechend der Veröffentlichungen und Regelungen von NES ein Fahrzeug unter Angabe des Nutzungszeitraums zu buchen. Zeitliche Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen anderer Fahrzeuge sind nicht zulässig.
(2) Die vorsätzliche Nutzung eines Fahrzeugs ohne vorherige Buchung gilt als unbefugter Gebrauch und kann in einem besonders schweren Fall den Straftatbestand der Unterschlagung und/oder des Diebstahls erfüllen. NES behält sich vor, Strafanzeige zu stellen. Unabhängig von weitergehenden Schadensersatzforderungen hat der/ die Nutzende das entsprechende Nutzungsentgelt sowie eine Vertragsstrafe gemäß der zum Zeitpunkt des Vorkommnisses gültigen Entgeltordnung zu zahlen.
(3) Steht dem/der Nutzenden zu Beginn des gebuchten Nutzungszeitraums das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung, so steht es ihm/ihr frei, gebührenfrei auf ein anderes Fahrzeug von NES oder eines CSP umzubuchen oder die Fahrt gebührenfrei zu stornieren. Ausgleichszahlungen regelt die zu diesem Zeitpunkt gültige Entgeltordnung.
§ 8 Übernahme des Fahrzeugs, Fahrzeugmängel
(1) Der/ die Nutzende ist verpflichtet, das Fahrzeug ebenso wie Ladekabel und - säule vor Fahrtantritt auf sichtbare Mängel, Schäden und Verunreinigungen zu überprüfen. Schäden und Mängel des Fahrzeugs, die nicht von NES durch Aufkleber markiert oder im Schadensblatt (gelb, Bordhandbuch) im Fahrzeug dokumentiert wurden, müssen unmittelbar vor Fahrtantritt bei NES angezeigt (telefonisch oder über die Buchungs-App) und von der/demNutzenden im Kundenprotokoll (Bordhandbuch) vermerkt werden. Eine Nutzung des Fahrzeugs ist dann nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis von NES zulässig, diese wird nicht unbillig verweigert.
(2) Nutzende dürfen keine Eintragungen im Schadensblatt vornehmen.
(3) Für bei Fahrtantritt nicht eingetragene und nicht angezeigte Mängel, Schäden und Verunreinigungen haftet der /die Nutzende, der/die das Fahrzeug zuletzt genutzt hat. Der Nachweis des Nichtverschuldens steht ihm frei. Der/die Nutzende haftet jedoch auch in diesem Falle, wenn aufgrund der unterbliebenen Anzeige ein Haftender nicht mehr gefunden werden kann.
§ 9 Benutzung des Fahrzeugs außerhalb Deutschlands
(1) Ohne gesonderte Erlaubnis darf der/die Nutzende das Fahrzeug nur in den an Deutschland angrenzenden Ländern und Italien benutzen. Für eine bei Fahrzeugreservierung in nicht angrenzenden Ländern ist eine Anfrage (auch telefonisch) an NES zu stellen, die Benutzung dort zu genehmigen. Für die territoriale Gültigkeit der grünen Versicherungskarte ist rechtzeitig vor Fahrtantritt bei der zuständigen Geschäftsstelle von NES eine Bestätigung einzuholen.
(2) Fahrten in die Schweiz mit den in Deutschland von NES zugelassenen Fahrzeugen sind Nutzende mit Wohnsitz in der Schweiz nicht gestattet, weil NES die gesetzlich vorgeschriebene Verzollung und Versteuerung weder durchführt noch unterstützt.
§ 10 Nutzungsdauer, verspätete Rückgabe
(1) Der/die Nutzende darf das Fahrzeug nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist möglich, wenn es dadurch nicht zu einer Überschneidung mit einer Buchung anderer Kund:innen kommt.
(2) Wird das Fahrzeug erst nach Ende des Buchungszeitraums zurückgestellt, bezahlt der/die Nutzende eine Verspätungsgebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Überziehung gültigen Entgeltordnung.
§ 11 Behandlung der Fahrzeuge, Nutzungsbeschränkungen
(1) Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere bei längeren Fahrten ab 1000 Kilometern sind die Betriebsflüssigkeiten (Öl, Kühl-, Wischwasser) und der Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und ggfs. nach Rücksprache mit NES aufzufüllen bzw. zu korrigieren.
(2) Gefahren- und Störungsmeldungen im Armaturenbrett bzw. Display sind unbedingt zu beachten. Informationen dazu sind dem Kfz-Handbuch im Handschuhfach zu entnehmen, die Service-Hotline steht telefonisch zur Verfügung.
(3) Der/die Nutzende hat bei Benutzung von maut- und gebührenpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
(4) Das Fahrzeug ist vor der Rückgabe innerhalb der Buchungszeit von selbst verursachten Verschmutzungen und Abfall zu säubern.
(5) In den Fahrzeugen gilt absolutes Rauchverbot.
(6) Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, dürfen ausschließlich in geeigneten Transportbehältnissen im Fahrzeug mitgenommen werden.
(7) Dem/der Nutzendenist es verboten, das Fahrzeug zu nutzen (a) auf unbefestigten Wegen und Flächen; (b) im Rahmen der Teilnahme an jeglichen Veranstaltungen (z.B. Motorsport, Autocorso, Straßenumzug, Demonstration, usw.) - im Zweifel besteht die Pflicht, vor der Buchung eine Ausnahmeerlaubnis einzuholen; (c) für Fahrzeugtests; d) für Fahrschulungen; (e) zur gewerblichen Mitnahme von Personen; (f) für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder anderer gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen übersteigen; (g) wenn der Fahrer oder die Fahrerin gemäß StVO unter Einfluss von Alkohol, Rauschmitteln oder Medikamenten steht, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können; (h) für die Begehung von Straftaten sowie für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
§ 12 Tanken / Strom laden
(1) Die Betriebsstoffkosten sind in den Nutzungsentgelten enthalten. Muss während der Fahrt getankt oder Strom geladen werden, sind die im Fahrzeug oder am Schlüssel befindlichen Tankkarten bzw. Ladechips/-karten zu verwenden und das Fahrzeug voll zu tanken/laden.
(2) Nur wenn dies nachweislich nicht möglich ist, bekommt der/die Nutzende die verauslagten Kosten bei Belegeinreichung von NES erstattet. Bei Erstattung von Stromkosten gilt der in der Entgeltordnung festgelegte Maximalbetrag pro kwh.
(3) Es dürfen nur Kraftstoffe getankt werden, die für das Verbrenner-Fahrzeug zugelassen sind. Das Betanken mit sogenannten „Premium“-Kraftstoffen ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung berechnet NES ein Sonderentgelt gemäß der zum Zeitpunkt der Betankung geltenden Entgeltordnung.
(4) Der/die Nutzende ist verpflichtet, Verbrenner-Fahrzeuge generell mit mindestens zu 1/4 gefülltem Tank gemäß Tankanzeige am Standorf zurückzugeben.
(5) Elektroautos müssen unabhängig vom Ladenstand bei Rückgabe immer an die am Standort des Fahrzeugs befindliche Ladestation angeschlossen werden; danach ist der Ladevorgang zu starten und zu prüfen, ob der Ladevorgang tatsächlich läuft. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird dem/der Nutzenden ein Sonderentgelt entsprechend der zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs geltenden Entgeltordnung berechnet.
§ 13 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten, Diebstählen, Reparaturen
(1) Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Nutzung zwischen Fahrtantritt und Rückgabe am Fahrzeug auftreten, hat der/die Nutzene NES unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Dies gilt auch bei Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör. Offensichtlich geringfügigen Schäden können alternativ per App gemeldet werden.
(2) Unfälle und Diebstähle müssen immer polizeilich aufgenommen werden. Der/die Nutzende ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Der/die Nutzende darf bei einem Unfall keine Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine Erklärung mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung abgeben.
(3) Nach einem Unfall, Schaden, Defekt oder Diebstahl hat der/die Nutzende einen im Bordhandbuch des Fahrzeuges bereitliegenden Unfallbericht sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen und NES unverzüglich zukommen zu lassen.
(4) Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung und im Namen von NES und nur in Fachwerkstätten in Auftrag gegeben werden. NES trägt die notwendigen Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung, sofern der/die Nutzende nicht selbst für den Schaden haftet.
§ 14 Rückgabe des Fahrzeugs
(1) Der/die Nutzende ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der gebuchten Zeit ordnungsgemäß am Standort zurückzugeben. Dies gilt als erfüllt, wenn (a) das Fahrzeug in sauberem und betriebsbereitem Zustand mit mindestens zu 1/4 gefülltem Tank ‒ bei Elektroautos mit laufendem Ladevorgang ‒, (b) mit eingerastetem Lenkradschloss, (c) vollständig und korrekt verriegelt an seinem ausgewiesenem Standort abgestellt ist.
(2) Bei Fahrzeugen ohne Bordcomputer oder bei einer erkennbaren Fehlfunktion oder Ausfall des Bordcomputers muss für eine ordnungsgemäße Rückgabe ein im Bordhandbuch des Fahrzeuges bereitliegender Fahrtbericht vollständig, wahrheitsgemäß und leserlich ausgefüllt sowie unterschrieben und ggfs. mit dem Fahrzeugschlüssel am dafür vorgesehenen Ort sicher deponiert werden.
(3) Wird ein Fahrzeug innen oder außen deutlich sichtbar verschmutzt (§ 12) oder nicht ordnungsgemäß zurückgestellt, hat der/die Nutzende ein Entgelt gemäß der zum Ende des Nutzungszeitraums gültigen Entgeltordnung zu bezahlen.
§ 15 Änderung/Stornierung einer Buchung
Buchungen können gemäß den Bedingungen der zum Zeitpunkt der Änderung oder Stornierung gültigen Entgeltordnung storniert oder geändert werden.
§ 16 Versicherungen
(1) Alle Kraftfahrzeuge von NES sind haftpflicht-, teil- und/oder vollkaskoversichert, Lastenräder sind vollkaskoversichert.
(2) Verursacht der/die Nutzende einen Versicherungsfall, hat er eine Selbstbeteiligung, ein Bearbeitungsentgelt und den entstandenen Nutzungsausfall zu bezahlen, deren Höhe sich aus der Entgeltordnung ergibt, die zum Zeitpunkt des Eintretens des Versicherungsfalls gilt. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt hiervon unberührt.
(3) NES empfiehlt den Abschluss eines Vertrages zur Senkung der Selbstbeteiligung und grundsätzlich eine persönliche Unfallversicherung.
§ 17 Haftung von NES
(1) NES haftet gegenüber dem/der Nutzenden im Rahmen der Nutzung eines Fahrzeugs für Schäden, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen, den Nutzungsvertrag prägenden Vertragspflichten, die vorsätzlich oder grob fahrlässig nach den gesetzlichen Bestimmungen durch NES, einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Darüber hinaus haftet NES nicht.
(2) NES haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, insbesondere nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Fahrzeug trotz Buchung nicht zur Verfügung steht. Im Fall von Schäden, die durch den vorangegangenen Nutzenden oder Dritte verschuldet wurden, beschränkt sich die Haftung von NES auf die Abtretung der Ansprüche von NES gegen den Verursacher.
(3) Soweit NES nach Absatz 1 und 2 nicht haftet, stellt der/die Nutzende NES auf Verlangen von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
(4) Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Regelung nicht umfasst.
§ 18 Haftung von Kunden, Vertragsstrafen
(1) Für die Beschädigung oder den Verlust eines Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen oder -zubehör oder den Schaden Dritter während der Fahrzeugnutzung haftet der/die Nutzende gegenüber NES mit vollem Schadensersatz sowie Schadennebenkosten, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den/die Nutzende oder einen Dritten, für den er einzustehen hat, verursacht wurde.
(2) Die Haftung des Nutzenden ist bei Unfällen begrenzt auf die Höhe der Selbstbeteiligung. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Die Höhe der Selbstbeteiligung und die in jedem Schadensfall nur einmal zu erbringende Höchstsumme sind der Tarifordnung zu entnehmen.
(3) Der/die Nutzende haftet ferner auf vollen Schadensersatz, wenn die Beschädigung oder der Verlust des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen oder - zubehör oder ein Schaden am Eigentum Dritter dadurch eingetreten ist, dass der/die Nutzende oder Dritte, für die er einzustehen hat, schuldhaft gegen Vertragsbedingungen gem. §§ 8-15 oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Im Falle der Haftung des/der Nutzenden ohne Versicherungsschutz durch die Fahrzeugversicherung stellt der/die Nutzende NES von Forderungen Dritter frei.
(4) Für die Fremdnutzung der im Fahrzeug befindlichen Tankkarte oder Ladechip/-Karte haftet der/die Nutzende auf vollen Schadensersatz, solange er nicht deren Diebstahl gegenüber NES angezeigt hat. Die Anzeige des Verlusts hat unverzüglich zu erfolgen.
(5) Der/die Nutzende verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe der zum Zeitpunkt des Ereignisses gültigen Entgeltordnung zu entnehmen ist: a) wenn er ein Fahrzeug ohne Buchung nutzt (§ 8 Abs. 2); b) wenn er ein Fahrzeug einem Nichtfahrberechtigten überlässt (§ 5 Abs.3).
(6) Falls neben der Vertragsstrafe auch ein zu ersetzender Schaden entsteht, wird die Vertragsstrafe auf die Schadenersatzforderung angerechnet.
§ 19 Rechnung, Entgelte, Lastschrift, Zahlungsverzug
(1) Der/die Nutzende erhält die Fahrtkostenrechnung im Regelfall zum Beginn des auf die Nutzungen folgenden Monats. Alle Entgelte werden entsprechend der bei Beendigung der jeweiligen Nutzung gültigen Entgeltordnung berechnet. Soweit diese Entgelte pauschalierten Ersatz für zusätzlichen Aufwand darstellen, bleibt dem/der Nutzenden der Nachweis eines geringeren Aufwandes offen.
(2) Der/die Nutzende kann NES ein Lastschriftmandat zum Einzug aller mit dem Nutzungsvertrag zusammenhängenden fälligen Beträge von seinem/ihrem Konto erteilen. NES gibt dem/der Nutzenden nach Benachrichtigung über die Rechnung 10 Tage Zeit, diese zu prüfen. Danach wird der Betrag eingezogen. Wird der eingezogene Betrag von der Bank rückbelastet, und hat der/die Nutzende diesen Umstand zu vertreten, bezahlt der/die Nutzende die Bankgebühren und eine Bearbeitungsgebühr, deren Höhe der zum Zeitpunkt der Rücklastschrift gültigen Entgeltordnung zu entnehmen ist.
(3) Erteilt der/die Nutzende NES kein Lastschriftmandat, bezahlt der/die Nutzende für den damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand ein Entgelt, dessen Höhe der zum Zeitpunkt des Vorkommnisses gültigen Entgeltordnung zu entnehmen ist.
(4) Bei Zahlungsverzug ist NES berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu erheben, deren Höhe der zum Eintritt des Verzugs gültigen Entgeltordnung zu entnehmen ist.
§ 20 Nutzungssperre
(1) Bei Vertragsverletzungen kann NES mit sofortiger Wirkung den/die Nutzenden von der Fahrzeugnutzung vorübergehend oder dauerhaft ausschließen, die Zugangsmittel zu den Fahrzeugen einziehen oder sperren. Vertragsverletzungen können z.B. sein: Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis, Zahlungsverzug, Verstöße gegen die AGB.
(2) Dauer und Gründe der Sperrung sind dem/der Nutzenden mitzuteilen. Die Nutzungssperre kann zur Kündigung gemäß § 4 Abs. 4 führen. (3) Erfolgt die Sperrung auf Grund von Zahlungsverzug, kann sie auf die Zeit bis zur Erfüllung der Forderungen von NES ausgedehnt werden. Bei Zahlungsverzug kann die Rücknahme der Sperrung von der Erfüllung der offenen Forderung abhängig gemacht werden.
§ 21 Verbundnutzung von Fahrzeugen dritter Carsharing-Organisationen
(1) Der/die Nutzende kann NES beauftragen, auf seine Rechnung Fahrzeuge von anderen Carsharing-Organisationen zu buchen (sog. Verbundnutzung). Die Buchung und Nutzung erfolgt zu den jeweils gültigen mit den Carsharing- Organisationen vereinbarten Preisen und Bedingungen, die den Veröffentlichungen oder den per Internet bekanntgemachten Regelungen zu entnehmen sind. Voraussetzung für die Verbundnutzung ist die Erteilung eines Lastschriftmandats für das Konto des/der Nutzenden zum Einzug entstandener Forderungen aus Fahrzeugnutzungen. Der/die Nutzende stellt NES von sämtlichen Forderungen Dritter frei, die sich aus einer Verbundnutzung ergeben.
(2) Der/die Nutzende erklärt sich damit einverstanden, dass die für die Verbundnutzung benötigten Daten zwischen den Carsharing-Organisationen auf elektronischem Wege ausgetauscht werden. (3) Der/die Nutzende kann auf eigenen Namen und eigene Rechnung bargeldlose Dienstleistungen von Carsharing-Organisationen in Anspruch nehmen, die in den Veröffentlichungen oder per Internet bekannt gemachten Regelungen genannt sind. Die Leistungen werden durch NES in Rechnung gestellt. NES übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Leistungen dritter Carsharing- Organisationen, Reklamationen sind direkt an diese zu richten.
§ 22 Dienstleistungen Dritter
(1) NES kann Dritte mit Aufgaben beauftragen, die sich aus dem Nutzungsvertrag ergeben. Solche Aufgaben können sein: (a) das Buchen der Fahrzeuge (Service-Hotline), (b) das Bereitstellen von Fahrzeugen, (c) die Kundendatenverwaltung, (d) die Abrechnung der Fahrten des/der Nutzenden und die Rechnungserstellung. Näheres ist den Veröffentlichungen oder den per Internet bekanntgemachten Regelungen zu entnehmen.
(2) Wird die Rechnungserstellung an einen Dritten vergeben, kann NES den Dritten beauftragen, dem/der Nutzenden die Rechnung im eigenen Namen auszustellen und – falls ein Lastschriftmandat erteilt wurde – vom Konto des/der Nutzenden abzubuchen. Zahlungen an den Dritten erfolgen dann mit befreiender Wirkung für den/die Nutzende.
§ 23 Datenschutz
(1) NES erfasst nur die personenbezogenen Daten, die zur Einrichtung des Kundenkontos, zur Ausführung des Nutzungsvertrags und zur Abrechnung notwendig sind und verhindert, dass Unbefugte Zugang zu den Daten haben.
(2) Der/die Nutzende wird darauf hingewiesen, dass seine Daten zur Ausführung des Nutzungsvertrages elektronisch gespeichert und verarbeitet werden und kennt und anerkennt die beigefügte Datenschutzerklärung.
(3) NES darf bei Anfragen von Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden ohne richterliche Anordnung nur Name und Adresse weitergeben. Darüber hinaus ist NES berechtigt, personenbezogene Daten wie Name und Adresse an private Parkplatzbetreiber weiterzugeben, wenn plausible private Ansprüche gegen NES als Halter geltend gemacht werden, die sich aus einem Verstoß des/der Nutzenden gegen die Nutzungsbedingungen eines Parkplatzes ergeben.
(4) Ansonsten ist NES nicht befugt, personenbezogene Daten an Dritte weiter zu geben oder zu veröffentlichen. Eine Weitergabe in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet.
(5) Persönliche Bewegungsdaten mit den Fahrzeugen von NES werden nur erfasst zum Zweck der Abrechnung. Bei Fahrzeugen, die mit GPS-Ortung ausgerüstet sind, erfolgt bei Rückgabe der Fahrzeuge eine Positionsbestimmung. Darüber hinaus erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge während der ordnungsgemäßen Nutzung durch die Nutzenden. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten (§ 15) oder in sonstigen Fällen vertragswidrigen Verhaltens ist NES ebenfalls berechtigt, Positionsbestimmungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
(6) Falls NES oder der/die Nutzende Leistungen Dritter nach § 22 oder § 23 in Anspruch nimmt, ist NES berechtigt, Dritten zur Erledigung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten des/der Nutzenden nach Maßgabe der DSGVO weiterzugeben. Die schutzwürdigen Belange des/der Nutzenden werden dadurch nicht beeinträchtigt.
(7) Jede Datenverarbeitung und -weitergabe, erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 24 SCHUFA-Prüfung
(1) Bei Vertragsschluss behält sich NES vor, zur Überprüfung des potentiellen Ausfallrisikos die erhobenen personenbezogene Daten an die SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, zu übermitteln.
(2) Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses entstehende Daten über nichtvertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten dürfen unter Einhaltung von § 6 Abs.1 Buchstaben b und f der DSGVO nur an die SCHUFA erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von NES oder Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen überwiegen. Der Datenaustausch dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Nutzenden gem. § 505a und § 506 BGB. (3) Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zur Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern in der EU und der Schweiz Informationen u.a. zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Näheres kann gem. Art. 14 DSGVO (siehe Anlage zur Datenschutzerklärung) im SCHUFAInformationsblatt oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.
§ 25 Änderungen von AGB, Entgelten, sonstigen Regelungen
(1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Entgeltordnung oder sonstigen für den/die Nutzenden relevanten Regelungen werden schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben.
(2) Zu Änderungen der AGB wird nach den gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung eingeholt. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, ist NES berechtigt, den Nutzungsvertrag zu kündigen.
§ 26 Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand ist der Sitz der NES. Die Geschäftsverbindung unterliegt deutschem Recht.
(2) Ist der Nutzende ein Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann NES diesenNutzenden an dem für den Sitz von NES zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. NES kann von diesen Nutzenden nur an dem für den Sitz von NES zuständigen Gericht verklagt werden.
§ 27 Gültigkeit/Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedingungen (AGB, Veröffentlichungen oder per Internet bekanntgemachte Regelungen, Entgeltordnung, Versicherungsbedingungen) unwirksam sein, so berührt dies die generelle Gültigkeit der AGB nicht.
(2) Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
§ 28 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(1) NES als vertragsabschließendes Unternehmen und Verwenderin der AGB ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.